Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1995
Fassung: 06.11.1995
Artikel 2
Geschäftstätigkeit
1Die Versicherungsunternehmen sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. 2Das Land Rheinland-Pfalz wird alles unterlassen, was die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen oder die Zusammenarbeit zwischen der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation behindern kann. 3Insbesondere wird das Land Rheinland-Pfalz einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz nicht zustimmen.