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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
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Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen
Vom 6. Mai 1971/11. Mai 1971[1]

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 14.1.1972 (GVBl. S. 1),
Rheinland-Pfalz: G v. 20.12.1971 (GVBl. S. 305).
Artikel 1
1Pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen (Anstalt) ist jeder Schornsteinfegergeselle, der bei einem Mitglied im Land Rheinland-Pfalz beschäftigt ist. 2Die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 3Die aufgrund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.
Artikel 2
1Mitglieder der Anstalt sind die Bezirksschornsteinfegermeister im Land Rheinland-Pfalz sowie deren Hinterbliebene, solange sie die Erträgnisse aus dem Kehrbezirk beziehen. 2Soweit die Mitgliedschaft auf der Pflichtversicherung nach Art. 1 beruht, endet diese mit Ablauf des 31. Dezember 2006.
Artikel 3
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Anstalt maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Anstalt hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 4
1Führt die Anstalt als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durch, gilt Folgendes:
2Der nicht zur Deckung der Versorgungsansprüche gebundene Teil des Vermögens der Anstalt kann für den nach dem Versicherungsaufsichtsrecht bei der Aufnahme des Betriebs der Pensionskasse vorgeschriebenen Nachweis der Eigenmittel zur Sicherung des Garantiefonds und der Mittel für den Organisationsfonds eingesetzt werden. 3Die hierfür eingesetzten Mittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder dem allgemeinen Vermögen der Anstalt zuzuführen und zusammen mit den übrigen nicht mehr zur Deckung der Versorgungsansprüche aus der Pflichtversicherung notwendigen Mitteln für Leistungsverbesserungen für die Versicherten und Versorgungsempfänger aus Bayern und Rheinland-Pfalz vorzusehen. 4Entsprechende Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2006 in die Satzung der Anstalt aufzunehmen.
Artikel 5
(1) Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange sind in den Verwaltungsrat der Anstalt aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Mitglieder und aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Versicherten je ein Verwaltungsratsmitglied und ein Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung zu berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 6
Bei der Anlage des Vermögens der Anstalt ist das Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens am Gesamtbeitragsaufkommen der Anstalt zu berücksichtigen, jeweils bezogen auf die Beiträge aus der Pflichtversicherung.
Artikel 7
(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Anstalt leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Anstalt zu.
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind, gilt für die Versicherungsaufsicht das Recht des Sitzlandes.
Artikel 8
1Die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 8a
Im Rahmen der Pflichtversicherung bei der Anstalt übermitteln die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz der Anstalt Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bezirksschornsteinfegermeister sowie Beginn und Ende der Bestellung für einen Kehrbezirk.
Artikel 9
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Artikel 10
(1) 1Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten der Anstalt im Land Rheinland-Pfalz. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitgliedern, Versicherten und Versorgungsberechtigten über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Anstalt berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsfolgen der Kündigung des Staatsvertrags beziehen sich nur auf die Rechtsverhältnisse und das Vermögen der Anstalt aus der Pflichtversicherung.
Artikel 11
Die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz bleiben gewahrt.
Artikel 12
(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Die Satzung der Anstalt ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
München, den 6. Mai 1971
Für den Freistaat Bayern
Der Staatminister des Innern
Dr. Merk
Mainz, den 11. Mai 1971
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Wolters