Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 9
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.