Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 8a
Im Rahmen der Pflichtversicherung bei der Anstalt übermitteln die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz der Anstalt Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bezirksschornsteinfegermeister sowie Beginn und Ende der Bestellung für einen Kehrbezirk.