Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 7
(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Anstalt leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Anstalt zu.
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind, gilt für die Versicherungsaufsicht das Recht des Sitzlandes.