Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 6
Bei der Anlage des Vermögens der Anstalt ist das Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens am Gesamtbeitragsaufkommen der Anstalt zu berücksichtigen, jeweils bezogen auf die Beiträge aus der Pflichtversicherung.