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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 4
1Führt die Anstalt als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durch, gilt Folgendes:
2Der nicht zur Deckung der Versorgungsansprüche gebundene Teil des Vermögens der Anstalt kann für den nach dem Versicherungsaufsichtsrecht bei der Aufnahme des Betriebs der Pensionskasse vorgeschriebenen Nachweis der Eigenmittel zur Sicherung des Garantiefonds und der Mittel für den Organisationsfonds eingesetzt werden. 3Die hierfür eingesetzten Mittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder dem allgemeinen Vermögen der Anstalt zuzuführen und zusammen mit den übrigen nicht mehr zur Deckung der Versorgungsansprüche aus der Pflichtversicherung notwendigen Mitteln für Leistungsverbesserungen für die Versicherten und Versorgungsempfänger aus Bayern und Rheinland-Pfalz vorzusehen. 4Entsprechende Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2006 in die Satzung der Anstalt aufzunehmen.