Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 2
1Mitglieder der Anstalt sind die Bezirksschornsteinfegermeister im Land Rheinland-Pfalz sowie deren Hinterbliebene, solange sie die Erträgnisse aus dem Kehrbezirk beziehen. 2Soweit die Mitgliedschaft auf der Pflichtversicherung nach Art. 1 beruht, endet diese mit Ablauf des 31. Dezember 2006.