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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 1
1Pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen (Anstalt) ist jeder Schornsteinfegergeselle, der bei einem Mitglied im Land Rheinland-Pfalz beschäftigt ist. 2Die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 3Die aufgrund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.