Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 11
Die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz bleiben gewahrt.