Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 06.05.1971
Artikel 10
(1) 1Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten der Anstalt im Land Rheinland-Pfalz. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitgliedern, Versicherten und Versorgungsberechtigten über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Anstalt berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsfolgen der Kündigung des Staatsvertrags beziehen sich nur auf die Rechtsverhältnisse und das Vermögen der Anstalt aus der Pflichtversicherung.