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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
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Anlage zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer
Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz

I. Aufbau des Versorgungswerks

§ 1
(1) 1Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Landestierärztekammer von Rheinland-Pfalz. 2Es bezweckt die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieser Satzung sowie dem gesondert im Wege der Satzung zu beschließenden Geschäftsplan.
(2) Das Vermögen des Versorgungswerks wird von dem Vermögen der Landestierärztekammer von Rheinland-Pfalz getrennt verwaltet; für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen, das andererseits nicht für die Verbindlichkeiten der Landestierärztekammer in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Versorgungswerk erstreckt sich auf die Regierungsbezirke Koblenz, Montabaur, Rheinhessen und Trier sowie auf das Saarland.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
1Die Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen in der durch die Satzung der Landestierärztekammer bestimmten Art. 2Dies gilt nicht für den Geschäftsplan; der Geschäftsplan wird durch Offenlegung in den Geschäftsräumen des Versorgungswerks sowie denen der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und der Tierärztekammer Saar bekanntgemacht.
§ 4
(1) 1Die Mittel des Versorgungswerks werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2Sie dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen verwendet werden.
(2) 1Soweit die Einnahmen eines Geschäftsjahres nicht zu satzungsmäßigen Leistungen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden, sind sie der Deckungsrücklage zuzuführen und entsprechend den §§ 68 und 69 des VAG anzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde der Landestierärztekammer kann gestatten, daß die Bestände des Deckungsstocks auch anders angelegt werden.

II. Organe des Versorgungswerks

§ 5
Organe des Versorgungswerks sind:
1.
die Vertreterversammlung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, die durch die Vertreter des Saarlandes gemäß Artikel 6 des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Einbeziehung der saarländischen Tierärzte in das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz (GBVl. 1962 S. 149) ergänzt wird,
2.
der Vorstand,
3.
der Aufsichtsrat.
§ 6
1Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere:
1.
die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
2.
der Erlaß eines Geschäftsplanes sowie einer Geschäftsordnung für die Organe des Versorgungswerks als Satzungen,
3.
die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,
4.
die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Beschlußfassung über eine Erhöhung oder Verminderung der Beiträge oder der Leistungen (§ 29) im Wege der Satzung,
6.
im Falle einer Auflösung des Versorgungswerkes die Beschlußfassung über die im Zuge der Liquidation erforderlichen Maßnahmen.
2Im übrigen gelten die Vorschriften der Satzung der Landestierärztekammer über die Vertreterversammlung sinngemäß.
§ 7
(1) 1Der Vorstand des Versorgungswerks besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3 § 7 der Satzung der Landestierärztekammer gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind. 2Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung verantwortlich. 3Insbesondere ist er verpflichtet, jährlich den Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. 4Dieser Bericht soll innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres vorgelegt werden.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) 1Die Beschlußfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes, im Behinderungsfall sein Vertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(7) 1Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich bei Erstattung der notwendigen Aufwendungen. 2Dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Vorstandes kann zur Abgeltung der persönlichen Unkosten eine laufende Pauschalaufwandsentschädigung gezahlt werden. 3Die Höhe dieser Pauschale ist von der Vertreterversammlung der Landestierärztekammer festzusetzen. 4Sie darf monatlich 250,– DM nicht übersteigen.
§ 8
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
a)
der Präsident der Landestierärztekammer, der seine Befugnisse insoweit mit Zustimmung der Vertreterversammlung einem Vertreter übertragen kann,
b)
je ein Vertreter der in § 1 Abs. 3 genannten Regierungsbezirke und ein Vertreter des Saarlandes,
c)
ein Versicherungsmathematiker,
d)
ein Bankfachmann,
e)
ein Jurist.
(2) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. 2Seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern. 3Der bisherige Aufsichtsrat führt seine Aufgaben bis zur Neuwahl des Aufsichtsrats fort.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
a)
die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
b)
die Prüfung der Rechnungsabschlüsse; mit der Prüfung hat er einen geeigneten Sachverständigen, der nicht zum Kreis der Mitglieder des Versorgungswerkes, der Versorgungsempfänger oder der im § 8 Abs. 2 bezeichneten Personen gehören darf, zu beauftragen,
c)
die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerks, die insbesondere auch die Bedingungen für die Gewährung von Krediten enthalten müssen,
d)
die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
e)
die Beschlußfassung über alle anfallenden versicherungsmathematischen Angelegenheiten, insbesondere die Deckungsrückstellungen; aus besonderen Anlässen darf der Aufsichtsrat versicherungsmathematische Gutachten gegen besondere Vergütung einholen; mit der Erstattung solcher Gutachten kann der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates beauftragt werden,
f)
die Beratung der übrigen Organe vor Abschluß und bei der Durchführung von Verträgen mit Versicherungsgesellschaften,
g)
die Mitwirkung bei der Gewährung von Krediten (§ 8b).
(4) 1Der Aufsichtsrat tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Geschäfts- und Revisionsberichts zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. 2In diesen Fällen erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrates durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Wochen. 3Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu ergehen.
(5) 1Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.
(6) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung sowie Reisekosten nach näherer Bestimmung der Vertreterversammlung. 2Die Vergütung kann für einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates nach Umfang und Bedeutung ihrer Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden; sie darf den Betrag von 150,– DM monatlich nicht übersteigen. 3Mit der Vergütung oder Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist ihre gesamte Tätigkeit für das Versorgungswerk abgegolten. 4Dies gilt auch für die dem Versicherungsmathematiker obliegenden laufenden versicherungsmathematischen Berechnungen, insbesondere für die regelmäßig mindestens alle 3 Jahre zu ermittelnden bilanzmäßigen Ansätze für die Barwerte der Versorgungsleistungen und der Beiträge sowie die Berechnungen der Deckungsrückstellungen. 5Wird der Versicherungsmathematiker des Aufsichtsrates gemäß Absatz 3 Buchstabe e) mit der Erstattung versicherungsmathematischer Gutachten aus besonderen Anlässen, insbesondere der Aufstellung des Geschäftsplanes beauftragt, so erhält er hierfür eine besondere Vergütung.
§ 8a
1Die Vertreterversammlung kann einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sowie deren Stellvertretern ihr Vertrauen dadurch entziehen, daß sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Ämtern abberuft. 2Die Abberufung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 8b
(1) Kreditbewilligungen des Vorstandes des Versorgungswerkes sind nur zulässig, wenn dabei die durch Gesetz, Satzung (insbesondere § 4 in Verbindung mit §§ 68 und 69 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 – RGBl. I S. 315 – in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Richtlinien und Beschlüsse der Organe des Versorgungswerkes vorgeschriebenen Bedingungen beachtet werden.
(2) 1Kredite an
1.
Mitglieder der Organe des Versorgungswerkes und der Organe der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz sowie deren Stellvertreter,
2.
Geschäftsführer und Bedienstete des Versorgungswerkes und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz,
3.
Ehegatten und Kinder sowie Eltern und Geschwister der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen
dürfen nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Vorstandsmitglieder und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrates gewährt werden. 2Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind vor der Gewährung des Kredites zu fassen.
(3) 1Beschlüsse des Vorstandes über die Bewilligung von Krediten an sonstige natürliche oder juristische Personen sind dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Dieser ist berechtigt, binnen eines Monats solchen Beschlüssen zu widersprechen. 3Der Kredit darf dem Antragsteller nur dann gewährt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Beschluß des Vorstandes ausdrücklich zugestimmt oder demselben innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist nicht widersprochen hat.
(4) 1Die Beschlüsse des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind aktenkundig zu machen. 2Die Beschlüsse des Vorstandes müssen die Personalien (Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Beruf, Wohnort und Wohnung) des Antragstellers, die Höhe des bewilligten Kredites sowie die Bestimmungen über die Verzinsung, die Rückzahlung und die Sicherheit enthalten.
(5) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ein Kredit gewährt, so hat der Vorstand für die sofortige Rückzahlung zu sorgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder des Vorstandes sowie der Aufsichtsrat der Kreditgewährung nachträglich ausdrücklich zustimmen.
(6) Jede Kreditbewilligung an eine der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ist ihrer Höhe nach in dem jährlich Geschäftsbericht (§ 7 Abs. 3) gesondert auszuweisen.
(7) Als Kredite im Sinne der Absätze 1–6 sind insbesondere anzusehen:
1.
Gelddarlehen aller Art,
2.
die Gewährung von Vorschüssen,
3.
Schuldübernahmen, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,
4.
das Eingehen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten aus Wertpapieren für eine der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen,
5.
die Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Grundstücken für Verbindlichkeiten der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen,
6.
die Stundung von Forderungen und Beiträgen.

III. Mitgliedschaft im Versorgungswerk

§ 9
Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht dauernd berufsunfähigen Veterinärpraktikanten und approbierten Tierärzte, die im Geltungsbereich des Versorgungswerks in ihrem Beruf tätig sind.
§ 10
Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind approbierte Tierärzte:
1.
die bei Aufnahme der Berufstätigkeit im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind,
2.
die ohne eigene Niederlassung sind,
3.
die in den Geltungsbereich des Versorgungswerks vor dem 1. Februar 1965 zugezogen sind, solange sie ihre Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung ihrer bisherigen Kammer oder einer in Westberlin bestehenden Versorgungseinrichtung fortsetzen.
§ 11
(1) Als freiwillige Mitglieder können nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4 auf ihren Antrag approbierte Tierärzte aufgenommen werden, die gemäß § 10 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind.
(2) 1Tierärzte, die bei der Eröffnung der Praxis im Bereich des Versorgungswerks älter als 40 Jahre sind, können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden,
a)
wenn sie den im Geschäftsplan festzulegenden versicherungstechnischen Ausgleichsbetrag zahlen oder
b)
wenn sie einen entsprechenden Alterszuschlag zu den laufenden Beiträgen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen entrichten oder
c)
wenn bei Zahlung der normalen Beiträge die Versorgungsleistung nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt wird.
2Der Geschäftsplan kann bestimmen, daß bei der Herabsetzung der Versorgungsleistungen nach Buchstabe c) die Leistungen entweder gleichmäßig oder derart gekürzt werden, daß die Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe aufrechterhalten werden. 3Die Einzelheiten sowie den Umfang des Wahlrechts der freiwilligen Mitglieder regelt der Geschäftsplan. 4Die im Einzelfall festgelegte Art der Kürzung der Versorgungsleistungen kann nicht nachträglich geändert werden.
(3) 1Tierärzte, die
a)
ohne eigene Niederlassung sind (z. B Beamte, Angestellte) oder
b)
die Ausübung ihres tierärztlichen Berufs aus dem Geltungsbereich des Versorgungswerks verlegen,
können als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden oder im Falle des Buchstaben b) ihre Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen, wenn sie die laufenden satzungsmäßigen Beiträge entrichten. 2Ist das Alter im Falle des Buchstaben a) bei Aufnahme in das Versorgungswerk höher als 40 Jahre, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen herabgesetzt; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ist das freiwillige Mitglied bei Aufnahme in das Versorgungswerk oder im Falle des Buchstaben b) zum Zeitpunkt der Verlegung seiner Praxis nicht älter als 40 Jahre, so kann es binnen eines Monats nach der Entscheidung über seine freiwillige Mitgliedschaft (Absatz 4) erklären, dass es nur den Mindestbeitrag nach § 15 entrichten will. 4In diesem Falle werden die Versorgungsleistungen nach näherer Bestimmung des Geschäftsplanes festgesetzt.
(4) 1Über die Aufnahme eines freiwilligen Mitgliedes oder die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 2Der Vorstand kann vor seiner Entscheidung die Vorlage eines ärztlichen Gesundheitsnachweises verlangen.
§ 12
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eintreten oder in dem die Zulassung dem freiwilligen Mitglied zugestellt wurde.
§ 13
(1) Die Pflichtmitgliedschaft endigt durch Tod und bei Wegfall der in § 9 angegebenen Voraussetzungen.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft endigt außer durch Tod
a)
durch Verlust der Kammerzugehörigkeit, sofern dieser aus anderen Gründen als durch Wegzug oder Verlegung der Praxis aus dem Geltungsbereich der Landestierärztekammer eintritt,
b)
durch Austrittserklärung, sofern nicht inzwischen die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind,
c)
durch eine unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Vierteljahres erfolgende Kündigung. Über die Kündigung beschließt die Vertreterversammlung nach Anhörung des Aufsichtsrates. Diese Kündigung ist nur bei Zahlungsverzug zulässig, wenn das Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mahnung nachgekommen ist; die Mahnung muß in diesem Falle auf die Rechtsfolgen eines weiteren Zahlungsverzugs hinweisen; Mahnung und Kündigung sind durch die Post zuzustellen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird wirksam:
a)
mit Ende des Kalendermonats, in dem das Mitglied verstorben ist;
b)
mit Beginn des auf den Tag folgenden Vierteljahres, an dem die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft nach § 9 entfallen sind, sofern der Wegfall dieser Voraussetzungen dem Versorgungswerk durch das Pflichtmitglied mitgeteilt worden ist;
c)
bei freiwilliger Mitgliedschaft mit Beginn des Vierteljahres das dem Tage des Zugangs der Austrittserklärung des Mitglieds bei dem Vorstand oder der Zustellung der Kündigung durch das Versorgungswerk folgt.
§ 14
(1) Alle im Geltungsbereich des Versorgungswerks tätigen Tierärzte haben sich beim Versorgungswerk zur Überprüfung der Mitgliedschaft anzumelden und jederzeit die zum Zwecke der Versorgung notwendigen Angaben zu machen sowie die verlangten Nachweise zu liefern.
(2) Das Versorgungswerk ist berechtigt und verpflichtet, die Angaben und Nachweise zu prüfen, Erhebungen anzustellen und erforderlichenfalls weitere Nachweise zu verlangen.

IV. Beitragspflicht der Mitglieder

§ 15
1Die Mitglieder des Versorgungswerks sind verpflichtet, monatlich Beiträge in Höhe von mindestens 35,– DM zu zahlen.
2Die Beiträge erhöhen sich
auf monatlich 50,– DM
für Mitglieder, die im 30. und 31. Lebensjahr stehen,
auf monatlich 60,– DM
für Mitglieder im 32. und 33. Lebensjahr,
auf monatlich 70,– DM
für Mitglieder im 34., 35. und 36. Lebensjahr,
auf monatlich 85,– DM
für Mitglieder im 37., 38. und 39. Lebensjahr,
auf monatlich 95,– DM
für Mitglieder im 40. bis 43. Lebensjahr,
auf monatlich 110,– DM
für Mitglieder im 44. bis 48. Lebensjahr,
auf monatlich 120,– DM
für Mitglieder im 49. bis 60. Lebensjahr,
auf monatlich 125,– DM
für Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
3Veterinärpraktikanten und Tierärzte im ersten Jahr der Praxisausübung entrichten jedoch keine höheren Beiträge als monatlich 35,– DM
4Tierärzte im zweiten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 50,– DM
5Tierärzte im dritten Jahr der Praxisausübung keine höheren als monatlich 60,– DM.
§ 16
(1) 1Die Beiträge sind vierteljährlich, und zwar zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. für das jeweils laufende Vierteljahr zu entrichten. 2Ausnahmsweise können sie aus besonderen Gründen, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen sind, auch monatlich geleistet werden; die Zahlung muß dann im voraus bis spätestens zum 5. eines jeden Monats erfolgen.
3Bei Zahlungsverzug von mehr als 1 Monat ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. der fälligen Summe und bei Mahnungen je eine Mahngebühr in Höhe von 1,– DM vom Schuldner zu zahlen.
(2) 1Rückständige Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 10 Kammergesetz). 2Zu den rückständigen Beiträgen zählen auch Säumniszuschläge und Mahngebühren.
(3) Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1In Härtefällen kann der Vorstand zur Abdeckung der Beitragsschulden ein verzinsliches Darlehen gewähren. 2Der Zinssatz richtet sich nach dem Rechnungszinsfuß, der im Geschäftsplan vorgesehen ist. 3Außerdem wird ein Zuschlag von 1½% jährlich erhoben. 4Tritt der Versorgungsfall vor Rückzahlung dieses Darlehens ein, so sind die um die Zinsen vermehrte Darlehensschuld und etwaige sonstige Rückstände von dem für den Versorgungsberechtigen angesammelten Deckungskapital abzusetzen; die ihm zustehende Versorgungsleistung mindert sich nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen.
(5) 1Bleibt die Vollstreckung rückständiger Beiträge (Absatz 2) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ganz oder teilweise ohne Erfolg, so werden die Versorgungsleistungen nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen gekürzt. 2Die Höhe der Kürzungen ist nach der Anzahl der rückständigen Monatsbeiträge zu bemessen.
(6) Das Versorgungswerk kann rückständige Beiträge und sonstige Forderungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen, mit den Versorgungsansprüchen aufrechnen; dies gilt nicht für Beitragsrückstände im Falle des Absatzes 5.

V. Leistungen des Versorgungswerks

§ 17
Die Versorgungsberechtigten und ihre Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die in den nachfolgenden Bestimmungen erwähnten Leistungen gegen das Versorgungswerk.
§ 18
1Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern Ruhegeld (§ 19) oder im Falle der Invalidität eine Rente (§ 20); im Todesfalle erhalten die Hinterbliebenen Hinterbliebenenrente und Waisengeld (§§ 21 und 22). 2Ferner werden die in den §§ 26 und 27 erwähnten Leistungen gewährt.
§ 19
(1) 1Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Praxis aufgeben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3300,– DM in gleichen Monatsraten. 2Dieser Betrag ermäßigt sich auf die Hälfte, solange das Mitglied nach Aufgabe der Praxis noch weiterhin Fleischbeschau ausübt.
(2) 1Mitglieder, die nicht mindestens 5 Jahresbeiträge in Höhe von je 1500,– DM entrichtet haben, erhalten ein jährliches Ruhegeld von 3000,– DM. 2Beitragsnachzahlungen von Mitgliedern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zulässig.
(3) 1Ruhegelder, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden oder ruhen, werden um 20 v. H. gekürzt. 2Dies gilt auch für die Rentenempfänger, die wegen Ausübung von Fleischbeschau nur das halbe Ruhegeld erhalten; nach Aufgabe der Fleischbeschau tritt eine Verdoppelung des nach Satz 1 gekürzten Zahlbetrages ein.
(4) Ruhegeldempfänger, die ihrer Approbation verlustig gehen, verlieren damit nicht ihre Ansprüche gegen das Versorgungswerk.
(5) Ein Anspruch auf Ruhegeld besteht erst, wenn Beiträge für volle 5 Jahre entrichtet sind.
§ 20
(1) 1Ein Mitglied, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwächung der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes unfähig geworden ist und Praxis sowie Fleischbeschau aufgegeben hat, erhält für die Dauer dieses Zustandes eine Invalidenrente. 2Die Invalidenrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres weitergewährt; sie schließt den Bezug des Ruhegeldes (§ 19) aus.
(2) 1Die Invalidenrente wird von dem Monat an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß von der Landestierärztekammer bestätigt werden.
(3) 1Die Höhe der Invalidenrente bemißt sich nach dem Alter, das am 1. des Monats des Zahlungsbeginns nach Absatz 2 erreicht ist (Beginnalter). 2Hierbei wird ein angefangenes Lebensjahr von weniger als 6 Monaten nicht mitgezählt, von 6 und mehr Monaten als volles Lebensjahr gerechnet. 3Die Invalidenrente beträgt 3300,– DM jährlich abzüglich 2 v. H. für jedes Jahr, um das das Beginnalter niedriger ist als 65 Jahre, mindestens jedoch 2200,– DM jährlich.
(4) Invalidenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden insoweit gekürzt, als sie das Ruhegeld nach § 19 Abs. 3 Satz 1 übersteigen.
§ 21
(1) 1Im Falle des Todes eines Mitgliedes erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente von 2200,– DM im Jahr in gleichen Monatsraten. 2Sind mehrere unterhaltsberechtigte überlebende Ehefrauen vorhanden, so wird an jede Ehefrau eine Hinterbliebenenrente gezahlt; die Höhe dieser Rente ergibt sich aus der Teilung von 2200,– DM durch die Zahl der berechtigten Ehefrauen.
(2) 1Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als das Verstorbene Mitglied, so vermindert sich die nach Absatz 1 errechnete Rente um je 3 % für jedes Jahr, um das die Altersdifferenz höher ist als 15 Jahre. 2Hat die Ehe mehr als 15 Jahre bestanden, so werden für jedes weitere Jahr der Dauer der Ehe wieder 3 % solange hinzugesetzt, bis der volle Betrag nach Absatz 1 wieder erreicht ist. 3 § 20 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hinterbliebenenrenten, die aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt werden, werden um 10 v. H. gekürzt.
(4) 1Bezog der verstorbene Ehegatte bei Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Rente nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 oder ruhte die Rente, so erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 75 v. H. der an den Verstorbenen gezahlten oder der ruhenden Rente. 2Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 22
(1) Waisengeld wird den ehelichen, unehelichen und Adoptivkindern eines Versorgungsberechtigten gewährt.
(2) 1Das Waisengeld beträgt bei einfachen Waisen ein Viertel, bei Doppelwaisen die Hälfte des nach § 21 errechneten Betrages. 2Im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 ist dabei der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für die leibliche Mutter ermittelte Betrag maßgebend. 3Gehört die leibliche Mutter nicht zu den versorgungsberechtigten Ehefrauen, so bemißt sich das Waisengeld nach dem nach § 21 Abs. 1 Satz 1 festgestellten Betrag.
(3) 1Das Waisengeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis spätestens zur Vollendung des 25. Lebensjahres soll das Waisengeld gewährt werden für ledige Waisen, die
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden,
2.
infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(4) Das Waisengeld wird an den Berechtigten bzw. seinen gesetzlichen Vertreter in monatlichen Raten ausgezahlt.
(5) Waisengeld, das aufgrund ehemaliger Pflichtmitgliedschaft beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits gezahlt wird, wird um 10 v. H. seines bisherigen Zahlbetrages gekürzt.
§ 22a
In Härtefällen kann auf Antrag von der Kürzung nach § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 5 abgesehen werden; die Entscheidung darüber trifft der Aufsichtsrat.
§ 23
(1) 1Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der hinterbliebene Ehegatte eines Mitgliedes stirbt oder wieder heiratet. 2Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfindung. 3Diese beläuft sich bei Wiederverheiratung der Witwe
vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres auf den 5fachen,
vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 4fachen,
nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres auf den 3fachen Jahresbetrag der Witwenrente.
(2) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Kind stirbt oder heiratet.
§ 24
Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente oder Waisengeld besteht nicht:
a)
wenn das verstorbene Mitglied die Ehe innerhalb der letzten beiden Monate vor seinem Ableben geschlossen hatte,
b)
wenn das verstorbene Mitglied die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen hatte.
§ 25
1Die Versorgungsleistungen an überlebende Ehegatten und Waisen dürfen zusammen das 1½fache der Hinterbliebenenrente nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen; gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung. 2Fällt ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener weg, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen Höchstbetrag.
§ 26
1Hinterläßt ein Mitglied keinerlei versorgungsberechtigte Hinterbliebene, wohl aber bedürftige Eltern oder einen Elternteil, deren Lebensunterhalt bis dahin ganz oder teilweise von ihm bestritten wurde, so kann der Vorstand diesen Eltern oder dem betreffenden Elternteil eine einmalige oder laufende Unterstützung gewähren. 2Außerdem können die Kosten der Beerdigung eines Mitgliedes, das keine versorgungsberechtigte Hinterbliebenen hinterläßt, bis zu einem Höchstbetrag von 2000,– DM bezahlt werden; hierüber bestimmt der Vorstand.
§ 27
(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, ohne Versorgungsleistungen erhalten zu haben, so bleibt der nach § 17 erworbene Anspruch erhalten, sofern die Mitgliedschaft mindestens drei Jahre gedauert und das Mitglied die Beiträge für die Zeit der Mitgliedschaft gezahlt hat. 2Dieser Anspruch mindert sich in der Weise, daß das für dieses Mitglied angesammelte Deckungskapital als einmalige Zahlung für alle künftighin fällige Leistungen – Ruhegeld, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Waisengeld – aufgefaßt wird. 3Die Grundsätze des Geschäftsplans finden Anwendung.
(2) 1Verzichtet ein Mitglied auf den nach Absatz 1 erworbenen Anspruch, so erhält es auf Antrag für den 1. bis 6. Monat, für den es Beiträge gezahlt hat (Beitragsmonat), 30 v. H., für den 7. bis 36. Beitragsmonat 40 v. H. und für jeden weiteren Beitragsmonat 50 v. H. der gezahlten Beiträge ohne Zinsen unter Anrechnung empfangener Versorgungsleistungen zurückerstattet. 2Damit sind sämtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen das Versorgungswerk abgegolten.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied, das nach Absatz 1 keine Ansprüche auf Versorgungsleistungen erhalten hat, aus dem Versorgungswerk ausscheidet. 2Hat das Mitglied die Beiträge für die Zeit seiner Mitgliedschaft teilweise nicht gezahlt, so sind von dem nach Absatz 2 Satz 1 zu übermittelnden Betrag:
a)
der Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtsumme der rückständigen Beiträge und dem Betrag der dem Mitglied für diese Rückstände nach Absatz 2 zu erstatten gewesen wäre, falls es die rückständigen Beiträge geleistet hätte,
b)
etwa angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren abzuziehen. Übersteigen die nach Satz 2 abzuziehenden Beträge den nach Satz 1 zu erstattenden Betrag, so hat das ausscheidende Mitglied den Unterschiedsbetrag an das Versorgungswerk zu zahlen.
(4) Für den Fall der Verwendung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Leistungen an die Hinterbliebenen möglichst in voller Höhe (§ 11 Abs. 2 Satz 2) ist eine Beitragsrückvergütung ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
§ 28
Der Monatsbetrag des Ruhegeldes, der Invalidenrente sowie der Hinterbliebenenrente und Waisengelder oder der Unterhaltsbeiträge wird auf einem durch 5 teilbaren Betrag abgerundet; in allen Fällen erfolgt monatliche Vorauszahlung.

VI. Sonderbestimmungen

§ 29
Beschlüsse der Vertreterversammlung, durch welche die Versorgungsbezüge erhöht oder gemindert werden (§ 6 Nr. 5) gelten auch für bereits festgesetzte Renten und Versorgungsfälle, die vor der Änderung eingetreten sind, sofern die Vertreterversammlung keinen anderen Beschluß faßt.
§ 30
Ansprüche auf Versorgungsleistungen können an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden.
§ 31
(1) 1Gegen Entscheidungen des Versorgungswerkes über Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen (überlebende Ehegatten und Waisen) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 – BGBl. I S. 17). 2Der Widerspruch ist bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz – Versorgungswerk – schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.
§ 31a
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versorgungsverhältnis richtet sich nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.

VII. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten der Satzung

§ 32
Die Altersbegrenzung des § 10 Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Tierärzte, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im übrigen die Voraussetzungen zur Pflichtmitgliedschaft vorliegen.
§ 33
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.