Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 3
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz und im Saarland zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes, in dem die Vollstreckung durchgeführt wird.