Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 2
(1) Die Mitglieder und Versorgungsberechtigten des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz werden als Mitglieder eines geschlossenen Abrechnungsverbandes in die Bayerische Ärzteversorgung übernommen.
(2) 1Für die Mitglieder dieses Abrechnungsverbandes gilt das Beitrags- und Leistungsrecht der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung fort.
2Darüber hinaus gilt folgendes:
a)
Die Beitragshöhe für aktive Mitglieder des Abrechnungsverbandes richtet sich nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Als Mindestbeiträge sind die von der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vorgeschriebenen Beiträge, mindestens jedoch die Mindestbeiträge nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, zu entrichten. Mitglieder, die nachweisen, daß sie bereits bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vertraglich zu Aufwendungen für ihre künftige Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verpflichtet sind, haben auf Antrag als Beitrag nur den Unterschiedsbetrag zwischen den in Satz 1 umschriebenen Beiträgen und den vertraglichen Aufwendungen, mindestens jedoch die Mindestbeiträge zu entrichten.
b)
Tritt der Versorgungsfall nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich die Höhe der Versorgung zunächst nach dem Leistungsplan des bisherigen Versorgungswerkes. Der jährliche Anspruch auf Ruhegeld oder Invalidenrente (§§ 19 und 20 der Satzung des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz) erhöht sich um die Erhöhungsquote; diese ermittelt sich aus dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gesamtsumme aller seit Inkrafttreten des Staatsvertrages geleisteten Beiträge und den von der Satzung des bisherigen Versorgungswerkes vorgeschriebenen Beiträgen ergibt, und den hierauf angewendeten versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Erhöhungsquote wird wie eine Versorgungsleistung nach den Satzungsbestimmungen der Bayerischen Ärzteversorgung behandelt.
c)
Soweit aktive Mitglieder des Abrechnungsverbandes vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegeld bei Frühinvalidität nach den Bestimmungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung erfüllt haben, erhalten sie im Versorgungsfalle statt der unter Buchstabe b) geregelten Versorgung Ruhegeld bei Frühinvalidität in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in ihrer jeweils geltenden Fassung, falls dies für sie günstiger ist. Das Witwen-, Witwer- und Waisengeld richtet sich in diesem Falle ebenfalls nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung.