Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 1
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland beruflich tätig sind.