Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 10
1Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bayerische Versicherungskammer als Vertreterin der Bayerischen Ärzteversorgung treffen eine Vereinbarung über die Übertragung der Bestände und des Vermögens des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz auf die Bayerische Ärzteversorgung als Rechtsnachfolgerin. 2Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit diesem Staatsvertrag in Kraft.