Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 8
(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 6 und 9 dieses Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung aus.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Abschlußerklärung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfung der Bayerischen Ärzteversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.