Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 7
Bei der Anlage des Vermögens sind der ehemalige Regierungsbezirk Rheinhessen und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.