Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 6
(1) 1Die durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages Betroffenen erhalten eine ihrem Anteil an der Gesamtmitgliederzahl der Bayerischen Ärzteversorgung entsprechende Vertretung im Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Ärzteversorgung. 2Diese Vertretung wird auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.