Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 4
1Die Übertragung der Bestände und des Vermögens der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen auf die Bayerische Ärzteversorgung als Gesamtrechtsnachfolgerin wird in einer Vereinbarung zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, und der Bezirksärztekammer Rheinhessen geregelt. 2Die Vereinbarung tritt mit diesem Staatsvertrag in Kraft.