Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 1
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, wenn sie im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.