Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 11
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließendem Teil mit einer Frist von 3 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.