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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 10
(1) Die Bezirksärztekammer Rheinhessen übermittelt der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.