Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
Präambel
1Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). 2Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1)) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB2)). 3Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

1) [Amtl. Anm.:] im Sinne von § 9 Abs. 1 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
2) [Amtl. Anm.:] im Sinne von § 10 HGB gemäß dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)