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Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) 1Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. 2Der Freistaat Bayern erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.