Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
(1) 1Der Freistaat Bayern überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaats Bayern.