Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007
Fassung: 27.12.2006
§ 11
Kosten
1Der Freistaat Bayern erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. 2Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.