Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 8
(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.