Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 6
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. 2Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus dem Land Rheinland-Pfalz werden auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.