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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 4
(1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30.05./08.06.2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, dass sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilte Befreiungen bleiben aufrechterhalten.