Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 1
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Rheinland-Pfalz pharmazeutisch tätig sind.