Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 13
(1) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Versorgungsanstalt aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.