Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 17.11.1969
Artikel 11
(1) 1Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wurden. 2Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Rheinland-Pfalz den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.