Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2008
Fassung: 10.04.2008
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung des Versorgungswerks gilt auch im Saarland. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.