Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2008
Fassung: 10.04.2008
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Saarland angelegt werden.