Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2008
Fassung: 10.04.2008
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltung
(1) 1Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat des Versorgungswerks angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus den der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angehörenden Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.