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Text gilt ab: 01.11.2008
Fassung: 10.04.2008
Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. 2Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.