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Text gilt ab: 01.11.1993
Fassung: 28.09.1993
§ 6
(1) Die Kosten der Hilfeleistung werden erstattet, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus besonderen Gründen nichts anderes vereinbart wird.
(2) 1Kosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. 2Dazu zählen insbesondere:
1.
zusätzliche Personalkosten, z.B. Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen,
2.
Betriebskosten,
3.
Kosten für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen für beschädigtes, in Verlust geratenes, unbrauchbar gewordenes oder abgegebenes Gerät, sofern nicht auf Grund der Verwaltungsabkommen der Länder mit dem Bund von diesem Ersatz geleistet wird.
(3) Dauert ein Einsatz nicht länger als 24 Stunden, werden die in Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Kosten nicht erstattet.
(4) 1Unabhängig von der Schadensurheberschaft übernehmen die Vertragspartner jeweils die Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30 ff des Beamtenversorgungsgesetzes und Dienstbezüge für ihre Bediensteten, die bei einem Unfall im Rahmen der Hilfeleistung geschädigt wurden. 2Ausgleichsansprüche entfallen insoweit.
3Das gleiche gilt für die Kosten einer während oder infolge eines Einsatzes erforderlich werdenden sonstigen Heilbehandlung. 4Heilbehandlung durch den Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
(5) Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Kosten werden nicht erstattet, wenn die entsandten Polizeikräfte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(6) 1Ersatz für die Nutzung oder Abnutzung von Gerät wird nicht geleistet. 2Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.