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Text gilt ab: 01.11.1993
Fassung: 28.09.1993
§ 4
1Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG den Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.