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Text gilt ab: 01.11.1980
Fassung: 10.10.1980
§ 9
(1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststellen im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Im übrigen bleiben §§ 77, 76 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei3) unberührt.
(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I