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Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 9
(1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststellen im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Im übrigen bleiben § 65 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei3) unberührt.
(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I