Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 5
1Die zur Verfügung gestellten Einsatzkräfte werden dem für den Einsatzort zuständigen Einsatzleiter unterstellt. 2Die dienstrechtlichen Befugnisse verbleiben bei den zuständigen Stellen des entsendenden Landes.