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Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 4
1Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Baden-Württemberg im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG2) dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1