Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1997
Fassung: 26.02.1996
Artikel 4
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.