Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1997
Fassung: 26.02.1996
Artikel 2
Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.