Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer Saarland gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Liste der Beratenden Ingenieure bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.