Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Saarland. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.