Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 6
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. 2Die Ingenieurversorgung leitet dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Das Ministerium für Umwelt des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.