Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 04.06.1917
Art. III
Dieser Vertrag nebst dem angefügten Plan und Schlußprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in München ausgetauscht werden.
Mit dem Tage der Ratifikation tritt der Staatsvertrag in Kraft.
Die beiderseitigen Regierungen werden für seine Bekanntgabe und Ausführung Sorge tragen.