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Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 04.06.1917
Art. II
1Dem Württembergischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden:
a)
auf der Illerstrecke vom Beginn der gemeinsamen Korrektion bis zum Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres (km 59,286 bis etwa km 32,0),
b)
durch den bestehenden Kirchdorfer Kanal mit dem jetzigen Wasserbezugsrechte von 1,3 cbm in der Sekunde.
2Das zwischen km 59,286 und km 32,0 ausgenützte Wasser ist oberhalb des Filzinger Wehres wieder in die Iller einzuleiten. 3Soweit zeitweise Wasser zurückgehalten oder aufgespeichert wird, ist für einen entsprechenden Ausgleich vor der Wiedereinleitung in die Iller zu sorgen. 4Durch diese Bestimmungen sollen jedoch kleinere Wassernutzungen und der etwa bei Wasserversorgung benachbarter Orte und bei Wässerungen von geringer Ausdehnung bewirkte Wasserverbrauch nicht getroffen werden.